Anfrage
Das ehemalige Neubrunnenbad in der Neubrunnenstraße 8 ist ein wertvolles Zeugnis der Sozial- und Medizingeschichte von Mainz. Hierbei steht insbesondere das Wirken von Dr. Eduard Frank im Vordergrund. Von 1892 bis 1925 als Sozialdemokrat Mitglied der Mainzer Stadtverordnetenversammlung, besaß er ein ausgeprägtes Gespür für die sozialen und hygienischen Missstände der Zeit. In den luft- und lichtarmen, oft überfüllten Wohnungen der Altstadt litten die Kinder häufig an Mangelkrankheiten, an Tuberkulose und Rachitis. Als Vorreiter der physikalischen Therapie in Deutschland eröffnete Frank 1903 das Neubrunnenbad als Institut für physikalische Heilmethoden. Drei Jahrzehnte leitete der Arzt das Institut, in dem man beispielsweise die Mainzer Volksschulkinder, die an einer Verkrümmung der Wirbelsäule litten, auf Kosten der Stadt behandelte. Mit der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1933 wurde Dr. Eduard Frank wegen seiner jüdischen Herkunft entlassen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau gelang es ihm 1939, über Rotterdam in die USA zu fliehen und so seiner Ermordung zu entgehen.
Auch baulich ist das Bad ein beeindruckendes Zeugnis der „vergangenen Zeit“ (so der Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes). Das stattliche Gebäude entstand in den Jahren zwischen 1897 und 1903. Seine ursprüngliche Zweckbestimmung hat das Gebäude zwar verloren, trotzdem besteht mit zahlreichen Arztpraxen und Heilberufen noch eine Verbindung zur einstigen Funktion.
Wir halten es für wichtig, dass die Erinnerung an das Neubrunnenbad gepflegt wird, die historische Bausubstanz erhalten bleibt und die Sichtbarkeit dieses stadtgeschichtlichen Zeugnisses erhöht wird.
Wir fragen deshalb die Verwaltung:
1. Auf welche Weise könnte die Erinnerung an das Neubrunnenbad und an seinen Gründer, Dr. Eduard Frank, stärker gepflegt werden?
2. Welchen denkmalpflegerischen Status hat das Neubrunnenbad derzeit? Wurde bereits durch die zuständige Denkmalschutzbehörde geprüft, das Gebäude als Einzeldenkmal zu schützen?
a) Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?
b) Wenn nein: Wie kann eine solche Prüfung bei der Behörde veranlasst werden?
3. Welche weiteren baurechtlichen Möglichkeiten bestehen, den Erhalt der historischen Bausubstanz zu gewährleisten und ggf. sogar deren Sichtbarkeit zu erhöhen? Welche Vorgaben macht hierzu z. B. der Bebauungsplan?
Mit Dank für die Unterstützung bei dieser Anfrage an Hartmut Fischer
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