Werbeanlagen: Vertrag mit DSM STRÖER

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Bereits mehrfach haben wir uns in den letzten Jahren im Ortsbeirat Altstadt mit den Auswirkungen der massiv zunehmenden Zahl von Werbeträgern der Firma Ströer in der Mainzer Innenstadt beschäftigt, unter anderem in einer Anfrage Nr. 1786/2018 vom 07.11.2018. Wir baten darin um Einsicht in den Vertrag, um genaue Daten über Anzahl, Standorte, Laufzeit etc. für die Mainzer Altstadt zu erhalten. Eine Einsicht wurde uns mit der Begründung verwehrt, dass „aufgrund einer vorhandenen Verschwiegenheitsklausel“ diese „nicht möglich“ sei. Mit Schreiben der Wirtschaftsdezernentin vom 29. Januar 2019 auf eine Zusatzfrage zur o.g. Anfrage wurde uns mitgeteilt, dass „nach Auskunft des Rechtsamtes … grundsätzlich jede Person einen Antrag nach dem Landestransparenzgesetz stellen“ kann. „Der Zugang zu allen amtlichen Informationen wird dann unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes gewährt.“
Wir fragen dazu die Verwaltung:
1. Wieso wurde uns in der Antwort auf Frage 4 vom 07.11.18 seitens der Verwaltung die Antwort gegeben, dass eine Einsichtnahme nicht möglich sei, obwohl der Verwaltung in Gestalt des Rechtsamtes bekannt sein müsste, dass eine pauschale Ablehnung der Einsicht in den Vertrag mit Verweis auf eine Verschwiegenheitsklausel seit des Inkrafttretens des Landestransparenzgesetzes unzulässig ist?
2. Wann und wie hat die Verwaltung mit dem Vertragspartner Rücksprache genommen, ob und was nach dessen Auffassung unter dem Stichwort Schutz von Geschäfts- und Vertragspartnern bzgl. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht öffentlich gemacht werden darf (Drittbeteiligungsverfahren)? Wir bitten um Vorlage der entsprechenden Korrespondenz. Hat die Verwaltung weiterhin überprüft, ob das, was der Vertragspartner als schutzwürdig definiert tatsächlich auch als solches einzustufen ist? Falls nein, warum nicht, falls ja, zu welchem Ergebnis kam sie und mit welcher Begründung?
3. Nach welchen Kriterien hat die Verwaltung den Vertragspartner ausgesucht und wie erfolgte die Ausschreibung? Wie verträgt sich eine solche fast monopolartige Vergabe mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz? Welche andere Aufteilung (z.B. nach Losen von jeweils 10-20 Standorten in kleineren räumlichen Gebieten) wurden für die Vergabe erwogen? Wie geschahen diese Erwägungen und wie wurden die Gremien (Wirtschaftsausschuss, Ortsbeiräte) vor der Ausschreibung daran beteiligt? Falls keine Erwägungen vorgenommen wurden, oder Gremien an den Erwägungen nicht beteiligt wurden, warum nicht?
4. Gab es seit Beginn der Laufzeit dieses Vertrages Anträge anderer Personen oder Firmen auf Aufstellung von Werbung im öffentlichen Raum, die aufgrund der vertraglich zugesicherten Monopolstellung von DSM Stroer abgelehnt werden mussten? Wenn ja, wie viele waren es und welche öffentlichen Flächen in der Mainzer Altstadt wurden nachgefragt?
5. Wie lang ist die Laufzeit des Vertrages und wieso hat die Verwaltung sich bei der Ausschreibung auf einen Zeitraum festgelegt, die z.B. dem Stadtrat auf längere Zeit verunmöglicht, zeitnah das inzwischen im Masterplan Klimaschutz festgehaltene Ziel der werbefreien Stadt umzusetzen?
6. Warum wurde der Ortsbeirat nicht angemessen beteiligt?

Gemeinsame Anfrage von Bündnis 90 / DIE GRÜNEN und SPD

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