Anfrage zur Ortsbeiratssitzung am 18. Mai 2022
Bereits zur Ortsbeiratssitzung am 27. Januar 2021 reichte die SPD-Fraktion eine Anfrage zu den Arbeitsschiffen, die seit Jahren neben der Theodor-Heuss-Brücke ankern, ein. Diese wurde von der Beigeordneten Manuela Matz am 16. Dezember 2021 dahingehend beantwortet, dass „keine Genehmigung für das dauerhafte Verbleiben der Schiffe erteilt und kein Gestattungsvertrag für das Anlegen einer Landebrücke mit der Stadt Mainz geschlossen“ wurde.
Ferner heißt es in der Antwort: Laut Denkmalschutzgesetz „richtet sich die Genehmigungspflicht in der Umgebung“ von Kulturdenkmälern (wie der Theodor-Heuss-Brücke) oder von Denkmalzonen (wie dem Historischen Rheinufer) „ausdrücklich nur an bauliche Anlagen sowie deren Errichtung, Veränderung oder Beseitigung“. Die Stadt Mainz sei darüberhinaus für eine Anordnung des Verlagerung der Schiffe, beispielsweise in den Industriehafen, nicht zuständig.
DER MAINZER hatte das Kuriosum der Antwort in seiner Ausgabe vom 31. Januar 2022 aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass seit Anfragen im Juni 2015 kein Handlungsbedarf seitens der Stadt gesehen werde. Und dies gelte auch weiterhin unabhängig von einer für dieses Jahr geplanten „Rheinufergestaltung“ zwischen Theodor- Heuss-Brücke und Kaisertor.
Wir möchten nun ein Urteil des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 1986 zitieren, in dem ein als Gaststätte genutztes Schiff sehr wohl als „bauliche Anlage“ eingestuft wird. Das Schiff ist über einen Landungssteg vom Ufer aus erreichbar und ankert auf Dauer im Altrhein. „Diese stetige Ortsfestigkeit führt dazu, dass es sich bei ihm wie bei einer an Land betriebenen Gaststätte seinem jetzigen Verwendungszweck gemäß um eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage handelt“, so die Begründung des Gerichts.
Wir fragen daher die Verwaltung:
- Welche Konsequenzen zieht die Verwaltung aus oben zitiertem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, nach dem es sich bei den dauerhaft am Ufer vertäuten Arbeitsschiffen, die im Übrigen (wie DER MAINZER erinnert) in den Vor-Corona-Zeiten als Eventschiffe vermarktet wurden, im Grunde wegen der „Ortsfestigkeit“ um eine bauliche Anlage handelt?
- Welche Konsequenz zieht die Verwaltung aus dem Umstand, dass eine „bauliche Anlage“ in der Umgebung eines Kulturdenkmals einer Genehmigung gemäß § 13 des Denkmalschutzgesetzes bedarf? Wie gedenkt sie, sich dieser Problematik anzunehmen?
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