Die Stadt Mainz hat einem Café in der Altstadt die Genehmigung erteilt, den Innenhof für Außen-gastronomie zu nutzen. Es handelt sich um sechs Sitzplätze, die tagsüber zwischen 9 und 15 Uhr genutzt werden durften. Das Verwaltungsgericht Mainz hat diese Genehmigung im August 2018 zu unserem Bedauern untersagt. Das Urteil wird insbesondere mit dem bestehenden Bebauungsplan A 231 begründet. Es fällt auf, dass der Bebauungsplan A 231 die „Schank- und Speisewirtschafts¬betriebe“ und insbesondere die Außengastronomie weitaus stärker einschränkt als dies die benach¬bar¬ten Bebauungspläne vornehmen.
Gerade in der dicht bebauten Altstadt gibt es zahlreiche Beschwerden seitens der Bewohnerschaft über Ruhestörungen und Verschmutzungen, die mit bestimmten Gastronomiebetrieben in Ver¬bindung gebracht werden.
Die Stadt Mainz oder stadtnahe Unternehmen verpachten Flächen, auf denen Biergärten betrieben werden. Es soll eine Regelung oder Gewohnheit gegeben haben, dass solche Flächen bevorzugt an Personen verpachtet wurden, die eine Gastronomie in der Altstadt betreiben und dort keine oder kaum Möglichkeiten für eine Außengastronomie besitzen.
Wir fragen deshalb die Verwaltung:
1. Können Sie uns bitte die Unterschiede zwischen dem Bebauungsplan A 231 und den benach-barten Bebauungsplänen bezüglich Gastronomie und Außengastronoie darstellen? Worin sind die Unterschiede begründet?
2. Teilt die Verwaltung die Einschätzung, dass Tagescafés die Bewohnerschaft generell weit weniger belasten als Kneipen, die bis spätabends geöffnet haben und bei denen der Genuss alkoholischer Getränke im Vordergrund steht?
3. Wie kann eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz in bestimmten Quartieren bestimmte Gastronomie¬formen fördern? Ist es beispielsweise rechtlich erlaubt, in einem Bebauungsplan für ein dicht bebautes Quartier das politische Ziel zu formulieren, Tagescafés zu för¬dern zulasten oben be¬schrie¬bener Kneipen? Könnte z. B. Tagescafés eine Außen¬gastronomie gestattet und allen an¬deren Gastronomie¬betrieben verwehrt werden? Welche weiteren Möglichkeiten bestünden?
4. Ist es zutreffend, dass bei der Verpachtung von Biergartenflächen o. g. Personen bevorzugt wurden oder werden? Wenn ja: Falls dies abgeschafft wurde, warum? Wenn nein: Wäre vergaberechtlich eine solche Bevorzugung erlaubt?
5. Welche Flächen, die in der Altstadt liegen und die der Stadt oder stadtnahen Unternehmen gehören, werden derzeit für Außengastronomie (z. B. Biergärten) verpachtet? Welche weiteren Flächen könnten aus Sicht der Verwaltung für Außengastronomie geeignet sein, ohne die Bewohnerschaft zu beeinträchtigen?
Andreas Behringer, SPD-Fraktion
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