Mainz ist eine hochattraktive Stadt mit einem reichen kulturellen Erbe. Dies gilt es zu erhalten. Insbesondere die Pflege denkmalgeschützter Gebäude ist eine Herausforderung für die Eigentümer. Immer wieder kommt es sogar in prominentester Lage vor, dass ein denkmalgeschütztes Gebäude über Jahre dem Verfall preisgegeben ist und/oder eine Baustelle nicht beendet wird. Dies ist für die Allgemeinheit, aber insbesondere die Nachbarschaft (Anwohner/innen, Einzelhandel, Gastronomie) und für den Tourismus ein Problem. Ein einzelnes „Problemgebäude“ kann den großen Einsatz für ein historisches Quartier oder eine Straße zunichtemachen.
Sowohl das Denkmalschutzgesetz (ein Landesgesetz) als auch das Baugesetzbuch (ein Bundesgesetz) verpflichten die Eigentümer zum Erhalt ihrer Immobilien. Die Gesetze geben den Kommunen die Möglichkeiten, diese Pflicht durch ein Instandsetzungsgebot rechtsstaatlich durchzusetzen. Erlässt eine Kommune ein solches Gebot und kann der betroffene Eigentümer die Instandsetzung nachweislich nicht stemmen, kann er verlangen, dass die Kommune ihm die Immobilie abkauft. Hierfür und für die Instandsetzung entstünden der Kommune zunächst Kosten, die sie erst bei einem späteren Verkauf ausgleichen könnte.
Wegen dieser möglichen Kosten erlassen Kommunen nur selten ein Instandsetzungsgebot, selbst wenn die Rechtslage so eindeutig ist, dass sie dazu verpflichtet wären. Dies betrifft vor allem Kommunen wie Mainz, deren Haushalt von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (ADD) zu genehmigen ist und nur äußerst bescheidene Mittel für Grundstückskäufe zulässt. 250.000 Euro reichen nicht, um auch nur ein einziges gefährdetes Gebäude aufzukaufen und instandzusetzen.
Wir fragen daher das Dezernat für Finanzen:
1. Handelt es sich bei der Durchsetzung von §2 und §14 (2) des Denkmalschutzgesetzes um eine Pflichtaufgabe der Kommunen oder um eine freiwillige Leistung?
2. Wenn alle anderen Maßnahmen erfolglos waren, bleibt der Kommune zur Durchsetzung des Denkmalschutzes die Ersatzvornahme nach §14 (3) DSchG und der Erlass eines Instandsetzungsgebots nach §177 BauGB. Hierdurch können der Kommune Kosten entstehen. Ist eine Kommune von der Aufgabe zur Durchsetzung des Denkmalschutzes durch derartige Maßnahmen befreit, wenn ihr Haushalt keine oder keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stellt?
3. Falls nein: Ist es geraten oder gar notwendig, aus diesen Gründen den Mittelansatz im kommenden Haushaltsplan für Grundstückskäufe zu erhöhen?
4. Sind besondere Gründe bekannt, weswegen die ADD der Stadt eine solche Erhöhung verwehren könnte? Kann die ADD einer Kommune untersagen, Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung einer gesetzlichen Pflichtaufgabe notwendig sind?
Jürgen Hoffmann, Sprecher der SPD-Fraktion
Schreibe einen Kommentar